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FERNSTEUERUNGSPFLICHT & SANKTIONEN FÜR BETREIBER
Netz- und Messstellenbetreiber sind nun verpflichtet, die Fernsteuerung von Anlagen sicherzustellen (§ 12 (2a)), jährlich zu testen (§ 12 (2b)) und Verstöße gemäß § 12 (2e–2g) zu ahnden. Bei Fehlfunktionen drohen Netztrennung oder alternative Einspeiseverhinderungen, während Anlagenbetreiber Strafzahlungen (§ 52a EEG) und Messstellenbetreiber Schadensersatzpflichten tragen können.
FERNSTEUERUNGSPFLICHT & SANKTIONEN FÜR BETREIBER
Die Netz- und Messstellenbetreiber werden nun verpflichtet, die Fernsteuerung der Anlagen sicherzustellen § 12 (2a) und jährlich zu testen § 12 (2b). Für Anlagen größer 100 kW tritt dies sofort in Kraft, für Anlagen kleiner 100 kW erst ab dem 01.01.2026. Für die Ergebnisse gibt es eine Berichts- und Veröffentlichungspflicht.
Der § 12 (2e–2g) regelt erstmals die Maßnahmen bei Verstößen für Netz- und Messstellenbetreiber, wodurch die Umsetzung voraussichtlich deutlich vorangetrieben werden dürfte.
Für den Fall, das die Steuerung nicht funktioniert, müssen Anlagen vom Netz getrennt oder eine Einspeisung durch andere Maßnahmen verhindert werden. Zusätzlich unterliegen die Anlagenbetreiber bei Verstößen den Strafzahlungen nach § 52a Absatz 2–7 des EEG. Sollte es sich um eine Pflichtverletzung des Messstellenbetreibers handeln, ist dieser gegenüber dem Anlagenbetreiber schadensersatzpflichtig.
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